GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER FIRMA BETONWERK BIEREN GMBH

§ 1 Allgemeines
Die nachfolgend im einzelnen aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtli-
cher mit der Firma Betonwerk Bieren GmbH abgeschlossener Verträge über Beton-Bauteile. Durch die Auftragserteilung
erkennt der Besteller diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich in allen Teilen,
auch für spätere Leistungen an.
Sie sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung – bei späteren
Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
Ein Vertrag kommt im übrigen erst dann zustande, wenn wir entweder den erteilten Auftrag mit schriftlicher
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigen oder den Auftrag durch Lieferung ausführen.
Etwaige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich
durch uns bestätigt werden. Soweit Geschäftsbedingungen des Bestellers entgegenstehen, gelten nur unsere
Geschäftsbedingungen, auch, wenn wir den Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Betonwerk, frei Verladung.
Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Beton-Bauteile einwandfrei verladen sind und verladene
Mängel unverzüglich zu rügen.Bei Lieferung durch uns an die Baustelle werden befahrbare Anfuhrwege und unverzügliche
Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt. Anderenfalls haftet er für Schäden und zusätzlrche Aufwendungen.
Soweit Lieferungs- und Leistungsfristen vereinbart worden sind, entfällt unsere Bindung an diese in den Fällen
von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder einem für uns arbeitenden Betrieb, Energiemangel, Verkehrsstörungen,
behördliche Verfügungen oder nicht termingerechte Selbstbelieferung, wenn und soweit diese
Umstände für uns objektiv nicht vorhersehbar waren.Im übrigen entfällt die Bindung in allen Fällen höherer Gewalt.
ln den vorgenannten Fällen verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die
vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung
frei, ohne für etwaige Folgen zu haften, es sein denn, es läge ein Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vor.
Wir werden im übrigen den Abnehmer sobald wie möglich von etwaigen Lieferfristüberschreitungen oder von
der Unmöglichkeit der Belieferung in Kenntnis setzen.Dem Abnehmer wird für die vorgenannten Fälle das Recht
zum Rücktritt vom Vertrag eingeräumt, wenn er uns zuvor schriftlich eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt und dabei
zugleich den Rücktritt angedroht hat. Auch in diesem Falle hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz
irgendwelcher Art, es sei denn, daß unsoder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen
würde.

§ 3 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung gilt mit der Übergabe an den
Transporteur – auch bei Lieferung frei Bestimmungsort – auf den Abnehmer über.
Bei Versendung mit unseren eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit Abschluß der Verladung auf den Abnehmer
über.

§ 4 Gewährleistung
Die Herstellung unserer Beton-Bauteile ertolgt nach den DIN-Normen (Güteüberwachung aufgrund der Be-
stimmungen des staatlichen Materialprüfungsamtes NRW).
Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Woche nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau.
Versteckte Mängel sind innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen, ebenfalls vor
Verarbeitung oder Einbau.Zur Beseitigung zu Recht gerügter Mängel an den von uns gelieferten Betonbauteilen können
wir nach unserer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Schlagen Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung fehl oder
erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.
Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Mängelfolgeschäden werden ausdrücklich ausgeschlossen,
es sei denn, sie seien durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden.
Alle gewährleistungs-unvertraglichen Schadenersatzansprüche verjähren in 6 Monaten.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche vereinbarten Preise verstehen sich ab Betonwerk, frei Verladung.
Sollte im Einzelfall durch uns Anlieferung an die Baustelle erfolgen und eine Kranentladung durch unseren
LKW-Ladekran vorgenommen werden, so wird auch ohne besondere Vereinbarung ein Zusatzentgelt
berechnet. Unsere Rechnungen sind wie folgt zahlbar: Sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weitere Ansprüche – die banküblichen Zinsen,
mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnen. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Falle, auch bei Einräumung eines Zahlungsziels
sofort fällig,wenn der Abnehmer mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät.
Das gleiche gilt für jeden Fall der Entstehung eines begründeten Zweifels an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers.
Bestehen gegenüber einem Abnehmer mehrere Forderungen aufgrund verschiedener Lieferungen oder Leistungen,
so bleibt es uns überlassen, auf welche dieser Forderungen eine Verrechnung von Geldeingängen
vorgenommen wird, auch wenn der Abnehmer eine bestimmte Verwendung für seine Zahlung bestimmt hat.
Der Abnehmer ist, auch wenn er Mängelrügen erhoben hat, nicht berechtigt, im Hinblick auf geschuldete
Zahlungen Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen oder mit vermeintlichen Gegenforderungen aufzu-
rechnen, es sei denn, diese Gegenforderungen seien unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 6 Sicherungsrechte

Alle gelieferten Beton-Bauteile bleiben solange unser Eigentum, bis der Abnehmer sämtliche Forderungen aus
unserer Geschäftsverbindung vollständig erfüllt hat.
Die Be- oder Verarbeitung von uns gelieferter aber noch in unserem Eigentum stehender Beton-Bauteile
erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Demzufolge sind wir
bei Be- oder Verarbeitung auch Hersteller im Sinne des § 950 BGB, während der Abnehmer hierbei als unser
Beauftragter handelt. Wir erwerben also das Eigentum (oder Miteigentum) § 947, 950 BGB an den Zwischenund
Enderzeugnissen. Auch bei Verbindung oder Vermischung steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden
neuen Sache gem. § 948 BGB zu. Unter Hinwers hierauf überträgt der Abnehmer schon jetzt an uns Miteigentum, falls er
durch Verbindung,Vermischung oder Vermengung Alleineigentum erwerben sollte. Der Abnehmer tritt bereits jetzt – ohne daß
es noch einer besonderen Abtretungsklausel bedürte, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer
entstehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder
Vermischung. Werden Beton-Bauteile oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks
eines Dritten, so tritt der Abnehmer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken
können, mit allen Nebenrechten an uns ab. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Bauteile darf der Abnehmer weder verpfänden
noch sicherungshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich
mitzuteilen.

§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bad Oeynhausen.
Gerichtsstand – auch für Wechsel- u. Scheckklagen – ist Bad Oeynhausen bzw. Bielefeld.
Wir sind jedoch berechtigt, auch das für den Sitz des Abnehmers zuständige Gericht anzurufen.

Schnellkontakt

Ihr Schnellkontakt zu uns

    Diese Seite ist geschützt durch reCAPTCHA und es gelten die Datenschutzbestimmungen und Nutzungsbedingungen von Google.